Mittwoch, 13. Dezember 2017

Editorial Kongress-Brief Gender-Gesundheit (November 2017)

Was assoziieren Sie, liebe Leserin, lieber Lesser, wenn Sie an "Werbung" denken? Wahrscheinlich: bunt, laut, aufdringlich, um in der Flut der Angebote überhaupt zum Konsumenten, zur Konsumentin durchzudringen?! Das Amtsgericht Gießen verurteilte nun Kristina Hänel, Fachärztin für Allgemeinmedizin, zu 6.000,- € Strafe, auf Grundlage von Paragraph 219a des Strafgesetzbuchs, der die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ausdrücklich verbietet. Die Internetseite Hänels, die Auskunft über das Leistungsspektrum gibt, führt unter der Rubrik "Frauenmedizin" u.a. "Schwangerschaftsabbruch" auf. Diese Zeile ist verlinkt und leitet weiter zu einem recht unspektakulären Formular für den Eintrag der eigenen e-Mail-Adresse, um eine Informationsbroschüre zugeschickt zu bekommen. Zusätzlich lässt sich ein Häkchen bei der Wahl der Sprachen anbringen: deutsch, englisch oder türkisch. Schließlich weist noch ein Satz darauf hin, dass die e-Mail-Adresse nur zum ein-maligen Versand der Broschüre verwendet und nicht gespreichert wird. Werbung geht anders!

Googelt man "Abtreibung", öffnet sich eine Liste: zuerst ein Wikipedia-Eintrag, mit der Definition des Begriffs, gefolgt von der Webseite baby-und-familie.de, betrieben von der Apotheken Umschau. Versetzen wir uns in die Lage einer (jungen) Frau, die ungewollt schwanger ist und sich psychisch nicht im stabilsten Zustand befindet, vielleicht (je nach familiärem bzw. kulturellem Hintergrund oder sozialer Lage) sogar verzweifelt ist. Sie möchte also möglichst anonym und v.a. schnell Informationen über eine kompetente Anlaufstelle, die drängenste Fragen rasch beantwortet und einen Weg aufzeigt – und später vielleicht sogar Perspektiven für das Austragen des Kindes. Sie möchte sich gewiss nicht durch die komplex for-mulierte Prosa von baby-und-familie fädeln, die ihr den moralischen Zeigefinger in Wort und Bild auf die Brust setzt. Die in der Google-Liste weiter unten aufgeführte Seite Abtreibung.de bietet wenigstens das direkte Gespräch an, ohne Drohkulisse der gesetzlichen Regelung und der impliziten Unterstellung, sich schon beim googeln des "Mordes" schuldig zu machen. Hänels Angebot, sich zu informieren, wirkt sachlich kühl, aber eben nicht unbeteiligt, da sie als Medizinerin persönlich für Erfahrung steht. Dennoch: der Paragraph 219a ist eindeutig.

Pikant, dass Günter Annen die Allgemeinmedizinerin angezeigt hat. Als aggres-siver Abtreibungsgegner ist er v.a. durch seine Webseite babycaust.de berühmt berüchtigt. Die Assoziation zu Holocaust ist Programm und die recht dilettantisch gestaltete Seite nur etwas für starke Nerven bzw. Geübte; denn neben einer schwarzen Liste, die Ärzte führt, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen, werden entsprechende Fotos für den moralisierenden Appell missbraucht.

Die Welle der Empörung, die sich nun analog und digital Bahn bricht, zeigt, dass augenscheinlich dringender Diskussionsbedarf wengistens zum Paragraphen 219a besteht. Ein Schwangerschaftsabbruch darf Verhütung nicht ersetzen und sollte nur allerletzte Option bleiben. Das ist wohl den meisten Frauen bewusst. Das Internet ist für diejenigen, die sich noch niemandem offenbaren wollen oder können erste Informationsquelle. Hier aber gilt es, sich zu den Hilfsangeboten erst einmal robust durchwühlen. (Unter dem Begriff "Geschlechtskrankeiten" geht das schneller). Wie wäre es denn mit einem zentralen Angebot der Beratungsstellen oder gar der BZgA, das stets als erster Google-Eintrag auftaucht? Es wäre konsequent, um die nun als Straftat verurteilte "Werbung" überflüssig zu machen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen